| 1. | Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag
über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
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| 2. | Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzuwickeln. Ist
im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
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| 3. | Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2
genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
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| 4. | Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die Agentur nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem
gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß der Agentur zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich der Agentur
beruht.
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| 5. | Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeter-Zeilen dem Preis entsprechend
in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
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| 6. | Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern,
bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden
sollen, müssen so rechtzeitig bei der Agentur eingehen, daß dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluß
mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte
Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne daß dies der ausdrücklichen Vereinbarung
bedarf.
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| 7. | Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere
Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen
erkennbar sind, werden als solche von der Agentur mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
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| 8. | Die Agentur behält sich vor,Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses
- und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Agentur abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze
oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für die Agentur unzumutbar
ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen,Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben
werden. Beilagenaufträge sind für die Agentur erst nach Vorlage eines Musters der Beilage
und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden
nicht angenommen oder höher berechnet. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
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| 9. | Für die rechtzeitige Anlieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der
Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen
fordert die Agentur unverzüglich Ersatz an. Die Agentur gewährleistet die für den
belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
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| 10. | Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem
Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige,
aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Läßt die Agentur
eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß
und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen;
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf
Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende
Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Agentur, ihrer gesetzlichen
Vertretung und ihrer Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung der Agentur für Schäden wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet die Agentur
darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, in den übrigen Fällen
ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den
voraussehbaren Schaden bis zu Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen
müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang
von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
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| 11. | Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichem Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung
für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Die Agentur berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt
werden.
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| 12. | Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach der Art der Anzeige übliche,
tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
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| 13. | Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber
vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der
Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im
einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Voraussetzung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für
vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
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| 14. | Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen lt. Preisliste sowie die Einziehungskosten
berechnet. Die Agentur kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages
bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die Agentur berechtigt,
auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen
ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages
und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
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| 15. | Die Agentur liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang
des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern
geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung der Agentur über die Veröffentlichtung und Verbreitung der Anzeige.
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| 16. | Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte
oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber
zu tragen.
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| 17. | Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluß über mehrere Anzeigen ein Anspruch
auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige
beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche
Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter
Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplare 20 v. H.
bei einer Auflage bis zu 100.00 Exemplare 15 v. H.
bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplare 10 v. H.
bei einer Auflage über 500.000 Exemplare 20 v. H. beträgt.
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Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn die
Agentur dem Auftraggeber vor dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, daß
dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
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| 18. | Bei Ziffernanzeigen wendet die Agentur für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der
Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen
werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen
werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden
vernichtet.Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
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| 19. | Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
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| 20. | Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand
der Sitz der Agentur. Soweit Ansprüche der Agentur nicht im Mahnverfahren geltend gemacht
werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand der
Sitz der Agentur vereinbart. Die zusätzlichen Geschäftsbedingungen der Agentur befinden sich auf
den Rückseiten der Anzeigen- und Beilagenaufträge. |